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Filmen von Promis

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Auch Personen, die in der Öffentlichkeit stehen haben ein Recht auf Privatsphäre. Der zweite Teil der Rechtsberatung zum Thema Recht am Bild von Personen zeigt die Grenzen auf. Das Filmen von Personen unter dem Aspekt des Rechts am eigenen Bild war schon Thema des letzten Hefts.
 

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von dieser sehr strengen Regelung gibt es eine wichtige Ausnahme, nämlich für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Sie soll verhindern, dass über das Recht am eigenen Bild die Presse- und Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Die Ausnahme gilt für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Eine absolute Person ist eine Person, die dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Hierzu zählen zum Beispiel wichtige Politiker, Schauspieler oder Musiker. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die nur anlässlich eines bestimmten Ereignisses und nur vorübergehend von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sind, beispielsweise Täter und Opfer einer schweren Straftat oder die Überlebenden eines Flugzeugabsturzes.

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Paparazzo, Vorsicht: Prominente zu filmen ist nicht ungefährlich.

Auch Aufnahmen von absoluten Personen der Zeitgeschichte dürfen nicht uneingeschränkt verwertet werden. Immer ist der sachliche Bezug des Bildes zur Zeitgeschichte erforderlich. Die Verwertung von Aufnahmen, die den Intimbereich der abgebildeten Person betreffen oder im häuslichen Bereich des Abgebildeten gemacht wurden, ist ohne Einwilligung des Abgebildeten generell verboten. Bei Aufnahmen aus dem Privatleben der abgebildeten Personen ist eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre der abgebildeten Person vorzunehmen.

So hat der BGH in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unlängst entschieden, dass Aufnahmen, die einen prominenten Sportler mit Begleitung im Urlaub zeigen, nicht veröffentlicht werden dürfen, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hier eher gering ausfällt, der private Urlaub jedoch zum Kernbereich der Privatsphäre zählt. Etwas anderes würde aber beispielsweise gelten, wenn ein hochrangiger Politiker während einer von einem privaten Unternehmen oder aus Steuergeldern bezahlten Vergnügungsreise gefilmt werden würde.