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Persönlichkeitsrechte

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Das Urheberrecht schützt Personen und Personengruppen vor der Verbreitung von Fotos und Videos ohne Wissen oder Einverständnis der Abgelichteten. Bereits im Jahr 1907 hat der Gesetzgeber mit dem § 22 des Kunst- und Urhebergesetzes das Recht am eigenen Bild geregelt.
 

Seitdem dürfen Bildnisse und damit auch Videoaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Damit werden der Verwertung von Aufnahmen, auf denen Personen abgebildet sind, enge Grenzen gesetzt. Unter einem Bildnis im Sinne dieser Regelung wird die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbilds einer Person verstanden. Es muss sich dabei nicht unbedingt um ein Portrait handeln, auch die Abbildung einer Personengruppe kann ein Bildnis sein. Entscheidend ist, ob die betreffenden Personen erkennbar sind. In den Medien wird daher häufig das Gesicht abgebildeter Personen mit einem schwarzen Balken verdeckt oder so unscharf wiedergegeben,dass die Person nicht mehr zu identifizieren ist. Jedoch ist hier Vorsicht geboten.

Ein schwarzer Balken über der Augenpartie schließt die Erkennbarkeit oft nicht aus. Auch die Kinnpartie,
die Frisur oder etwa eine Tätowierung können die Person erkennbar machen. Maßstab ist, ob ein naher Bekannter sie erkennen würde.

Unter der Verbreitung von Bildern versteht man die Weitergabe des Originals oder einer Vervielfältigung. Hierzu zählt insbesondere die Verwertung der Aufnahmen in Zeitungen und Zeitschriften, Büchern und auf Werbeträgern aller Art. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbreitung wirtschaftlichen Interessen dient oder im rein privaten Bereich erfolgt.

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Bei diesem Bild steht die Personengruppe im Mittelpunkt. Solange sie mit einer Veröffentlichung einverstanden ist, dürfte es mit den anderen Personen im Hintergrund keine Probleme geben.
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In diesem Fall sind die Passanten nur „Beiwerk”,
die Veröffentlichung ist unproblematisch.

Unter „öffentlich zur Schau stellen" wird jede Verwertung in unkörperlicher Form verstanden, bei der das Bildnis einer breiten Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, so beispielsweise bei der Verwertung in Filmen, im Fernsehen oder im Internet.

Von dieser recht strengen Regelung gibt es einige beachtenswerte Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die in einem gesonderten Beitrag dieser Serie behandelt werden. Ausgenommen sind außerdem Bilder, auf denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerk erscheinen.