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Rechtsratgeber: Bekannte Motive nachstellen

Die vier Beatles laufen ĂĽber den Zebrastreifen der Abbey Road. Unzählige Male wurde dieses Motiv nachgestellt. Darf man das – rein rechtlich gesehen? Ob nun pilzkopf-begeisterte Londontouristen oder vermeintlich einfallsreiche Musikfotografen auf den Spuren der Beatles wandern – oder selbst die Simpsons die weltberĂĽhmte Pose der vier auf dem Zebrastreifen der Abbey Road imitieren:
 

Wenn so bekannte Motive nachgestellt werden, kann das Urheberrecht am Original betroffen sein.

Grundsätzlich geschützt ist zwar nur die konkrete Form der Gestaltung und nicht die Idee und auch nicht der Stil; dennoch kann in bestimmten Fällen bei nachgestellten Aufnahmen eine genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliegen. Zulässig ist es hingegen, sich von bestehenden Werken nur inspirieren zu lassen und die Idee dann selbst (im Rahmen einer freien Benutzung des fremden Werks) mit eigenen Gestaltungsmerkmalen umzusetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen arrangierten, in Szene gesetzten Motiven einerseits und real existierenden Objekten andererseits. Gerade bei inszenierten Aufnahmen kann bereits durch die gezielte Anordnung des Motivs ein Schutz für die Gestaltungsform entstehen. Dies gilt vor allem fürBilder, die bewusst so angeordnet sind, dass sie gewissermaßen „eine Geschichte erzählen". Solche Darstellungen dürfen nicht ohne weiteres nachgestellt werden. Im Interesse der Kunstfreiheit ist aber ein strenger Maßstab an die Schutzfähigkeit anzulegen. Nicht bereits die Idee zu einem Motiv, sondern nur die ganz konkrete Umsetzungsform kann geschützt sein. Das Beatles-Bild ist zwar inszeniert, erzählt aber keine konkrete Geschichte. Das Motiv ist also frei, jedenfalls solange nicht alle gestalterischen Elemente (Bildausschnitt, Blickwinkel, Belichtung, Schärfe und Unschärfe) identisch übernommen werden.

Bei der Abbildung vorgegebener Motive oder Objekte sind die Voraussetzungen für einen Schutz vor Nachstellungen noch erheblich enger. Aber auch nicht völlig ausgeschlossen: Etwa wenn ein Bild eines Bauwerks durch den besonderen Blickwinkel, die Lichtverhältnisse zu einer bestimmten Tages- oder Nachtzeit oder sonstige vom Fotografen gewählte Stilmittel erst seine kreative Eigenart erhält. Die Nachstellung genau dieses Motivs mit exakt denselben Stilmitteln kann dann unzulässig sein.

 
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Ähnlich aber nicht gleich: Auch wenn eine solche Szene immer an „Easy Rider" erinnert kopiert sie keine exakte Form der Gestaltung oder spezielle Stilmittel. Deshalb ist sie unproblematisch.
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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im
Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Nicht geschützt sind aber die Stilmittel und Methoden an sich. Möglich (und gerade beiberühmten Bauwerken sicherlich nicht selten) sind so genannte Doppelschöpfungen. Wer also zufällig ein ihm nicht bekanntes bereits bestehendes Foto „nachstellt", verletzt keine Urheberrechte. Insgesamt – dies möge alle Filmer beruhigen – liegt eine Urheberrechtsverletzung ohnehin erst vor, wenn eine Verwendung des Bilds über den privaten Bereich hinaus erfolgt.

FAZIT

Ein Motiv darf grundsätzlich mit eigenen videografischen Mitteln ohne weiteres nachgestellt werden. Ein Monopol für bestimmte Motive oder Ideen gibt es nicht. Bei besonders kreativ erstellten Aufnahmen – insbesondere inszenierten Darstellungen – kann aber die gewählte Gestaltungsform in ihrer ganz konkreten Art geschützt sein. Wird hier nicht nur das Motiv sondern auch die Gestaltungsform übernommen, bedarf die Veröffentlichung der Zustimmung des Original-Kameramanns.

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