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Rechtsratgeber: Filmen von Gebäuden - freier Einblick

Große Fenster zeigen, was drinnen vor sich geht. Darf man das von öffentlichem Grund aus einfach filmen oder greift da schon das Hausrecht? Diese Frage beschäftigte VIDEOAKTIV-Leser Renzo Dohm. Die Antwort darauf gibt Rechtsanwalt Mathias Straub, der seinen Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht legt, in diesem Rechtsratgeber.
 

Frage:

„Ich wollte den Frankfurter Messeturm aufnehmen erlebte einen merkwürdigen Zwischenfall: Als ich die Kamera aufgebaut hatte, kam ein Pförtner heraus und bat darum, nicht durch die Glasfassade hindurch zu fotografieren; zwar höflich, doch ließ er durchblicken, er könne auch die Polizei rufen. Ich ließ mich nicht beeindrucken und bin nach wie vor der Ansicht, von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt gewesen zu sein, zumal ich mich auf öffentlichem Grund befand und nicht mit starkem Tele auf der Jagd nach Brustbildern fremder Menschen war, sondern nur das aufnahm, was man an solchen Plätzen häufig aufnimmt. Wer sich riesige unverhüllte Fenster ins riesige Haus baut, kann schwerlich erwarten, damit große Bereiche der Panoramafreiheit auszuklammern. Oder doch?"

Antwort:

Sie haben grundsätzlich Recht. Panoramafreiheit bedeutet, dass Dinge, die an öffentlich zugänglichen Plätzen für jedermann zu sehen sind, auch fotografiert oder gefilmt werden dürfen.

Die Regelung stammt aus dem Urheberrechtsgesetz und schränkt die Rechte der Urheber ein, deren Werke sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden. Falls es sich bei dem Frankfurter Messeturm oder den durch die Glasfassade darin ersichtlichen Gegenständen also um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, wäre anhand dieser Vorschrift zu prüfen, ob sie abgebildet werden dürfen.

Zu beachten ist, dass dies nur für Werke gilt, die sich dauerhaft („bleibend") an öffentlichen Plätzen befinden. Kein solch dauerhaftes Werk war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zum Beispiel der verhüllte Reichstag. Der dürfte also nicht ohne weiteres fotografiert werden.

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Große Fenster zeigen, was drinnen vor sich geht. Darf man das von öffentlichem Grund aus einfach filmen oder greift da schon das Hausrecht?

(Foto: Renzo Dohm)

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

Weitere Rechtsratgeber:

Weiterhin zu beachten: Die Zulässigkeit gilt auch nur dann, wenn die Aufnahmen von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel angefertigt werden. Unzulässig sind Hilfsmittel, die den Blickwinkel für die Aufnahme verändern, also etwa Leitern, mit denen dann über Hecken oder Mauern hinweg fotografiert wird. Ein Teleobjektiv ist kein unzulässiges Hilfsmittel in diesem Sinne und darf verwendet werden.

Viele Gebäude und Gegenstände genießen allerdings ohnehin bereits keinen urheberrechtlichen Schutz. Dennoch kann auch hier ein Schutz gegen fotografische Vervielfältigung in Betracht kommen, der sich dann aus dem Eigentumsrecht ableitet. Die Rechtsprechung wendet hier aber ähnliche Grundsätze an wie bei den urheberrechtlich lich geschützten Gebäuden. Auch fremdes Sacheigentum, das sich sichtbar an öffentlichen Plätzen befindet, darf also ohne Zustimmung des Eigentümers fotografiert werden. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass dabei das fremde Privatgrundstück nicht betreten wird. Sonst kann sich der Eigentümer auf sein Hausrecht berufen und gegen den Foto- oder Videografen vorgehen.

Fazit

Eigentümern, die verhindern wollen, dass ihr Eigentum für jedermann zu sehen ist, steht es frei, sich durch Sichtbarrieren zu schützen. Geschieht dies gerade nicht, indem große Fenster oder Glasfronten zu öffentlichen Plätzen hin gebaut werden, nimmt der Eigentümer damit in Kauf, dass sein Eigentum gesehen und somit auch fotografiert wird.

Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalls müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes erfolgen.

 

Als Grundsatzartikel zu diesem Rechtsratgeber empfehlen wir den Artikel Panoramafreiheit.

(jos)


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