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Rechtsratgeber: Musikrechte für Filme

Ein Film ohne Musik? Undenkbar! Ob Urlaubsvideo oder Diashow: die passende akustischeUntermalung gehört einfach dazu. Aber wie ist das mit den entsprechenden Rechten? Wer seine Bilder mit fremder Musik unterlegt, benötigt dafür in vielen Fällen die Erlaubnis der Komponisten und Künstler.
 

Grundsätzlich stellt die Verknüpfung von Bildern mit Musik im urheberrechtlichen Sinn eine Bearbeitung dar. Zudem wird die Musik vervielfältigt, indem sie auf den jeweiligen Datenträger aufgespielt wird.

Solange sich all dies im privaten Rahmen bewegt, ist es ohne weiteres zulässig. Musik darf für private Zwecke in geringem Umfang kopiert werden, soweit keine Kopierschutzmaßnahmen diese Möglichkeit
einschränken. Ebenso darf man im Privatbereich mit fremden Werken nach Lust und Laune experimentieren und sie bearbeiten. Einer Zustimmung der GEMA, der jeweiligen Musikverlage oder Plattenfirmen bedarf es nicht. Diese Privilegierung gilt aber nur für die private Nutzung.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen
privater Nutzung und öffentlicher Verwertung schwierig sein. Sicherlich privat ist die Vorführung im Familien- und Freundeskreis. Entscheidend ist aber nicht die Größe der Veranstaltung oder die Menge der Zuschauer, sondern ob die Besucher untereinander oder zum Veranstalter in einer persönlichen Beziehung stehen.

So kann die Präsentation eines Films anlässlich einer Hochzeitsfeier mit hunderten geladenen Gästen ohne weiteres als private Vorführung gelten, wohingegen eine allgemein zugängliche Vorführung, etwa eine Diashow im örtlichen Kulturzentrum mit nur einer Hand voll Besuchern, bereits als öffentliche Veranstaltung einzustufen ist.

Immer und zwangsläufig als öffentliche Verwertung ist die Veröffentlichung im Internet einzustufen.

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Familienrunde: Solange man seinen Film nur im privaten Umfeld zeigt, kann man bedenkenlos auch bekannte Titel bei der Vertonung einsetzen. Doch sobald der Film ins Internet gestellt wird, ist er der breiten Öffentlichkeit zugänglich, sodass die Rechte mit den Inhabern geklärt werden müssen.
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Mathias Straub: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob das Angebot unentgeltlich oder kommerziell erfolgt. Auch ist egal, ob das Video auf einer eigenen Seite oder beispielsweise bei YouTube eingestellt wird. Insbesondere Videoportale wie YouTube weisen in ihren Nutzungsbedingungen explizit darauf hin, dass nur Inhalte hochgeladen werden dürfen, an denen der jeweilige Anbieter sämtliche Rechte innehat.

 

FAZIT

Wer mit fremder Musik untermalte Bilder öffentlich vorführt oder im Internet zugänglich macht, benötigt
dafür grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber an der Musik.

(jos)
Wir veröffentlichen regelmäßig weitere Rechtsratgeber. Es folgen demnächst:




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