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Rechtsratgeber: Tiere filmen

Viele unserer Leser wissen aus einem unserer letzten Rechtsratgeber, dass das Filmen von fremden Gebäuden und erst recht von Personen rechltich nicht unbedenklich ist. Doch wie sieht es bei Tieren aus, die sich in fremdem Besitz befinden? VIDEOAKTIV beleuchtet diese Frage im neuen Rechtsratgeber und gibt Auskunft über den rechtlichen Status von Tieren.  

Michael Strzeletzki filmt oft Reitturniere im regionalen Bereich. Dabei stehen dann Pferd und die Reiter im Mittelpunkt. Im speziellen Fall möchte Herr Strzeletzki eine Reiterin mit einem geliehenen Pferd auf Ihrer Webseite abbilden. Diese Webseite wird von ihm selbst erstellt. Nun hat es sich leider ergeben, dass die Pferdebesitzerin und die Reiterin, die auf dem Turnier noch das Pferd reiten durfte und dabei das Video entstand, sich zerstritten haben.

Michael Strzeletzki will wissen, ob er nun die Aufnahmen auch gegen, oder ohne Einwilligung der Pferdebesitzerin verwenden kann. „Das Pferd ist ja rein rechtlich eine Sache, oder irre ich hier und es bestehen auch hier Rechte der Besitzerin", meint er.

Die Antwort von Mathias Straub

Grundsätzlich darf zunächst einmal alles gefilmt werden, was Ihnen vor die Linse kommt. Ausnahmen bestehen aber immer dann wenn das Objekt Ihres Bildes ein Mensch ist oder ein Gegenstand, an dem bestimmte Schutzrechte bestehen könnten.

Menschen haben als Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht am eigenen Bild. Somit dürfen Menschen nur mit deren Einwilligung abgebildet werden, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen (Personen der Zeitgeschichte, Menschen nur als Beiwerk auf dem Bild oder bei Versammlungen).

Mit der Abbildung der Person haben Sie aber offenbar auch kein Problem, sondern stattdessen möglicherweise mit der Abbildung des Pferdes. Rein rechtlich ist das Pferd eine Sache. Zwar haben auch Tiere vor dem Gesetz bestimmte Rechte, die Sachen nicht haben. Ein Recht am eigenen Bild wird Tieren aber nicht zuerkannt. Auch der Eigentümer eines Tieres kann daher aus seiner Position heraus keine Rechte am Bild des eigenen Tieres ableiten

Reiter Bild fuer Artikel

Viele Filmer fragen sich, ob man einfach ein in fremdem Besitz befindliches Tier filmen darf. In einem unserer letzten Rechtsratgeber ging es um das Filmen von Gebäuden.

 

 

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

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Andere Schutzrechte, die jemandem an der Ansicht des Pferdes zukommen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei einem Pferd handelt sich weder um ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk noch um ein Design oder sonst um einen durch andere gewerbliche Schutzrechte geschützten Gegenstand.

Bliebe schließlich noch die Frage, ob es nicht generell Rechte am Bild der eigenen Sache aufgrund des jeweiligen Eigentumsrechts gibt. Das Eigentum an einer Sache erlaubt dem Eigentümer die Sache grundsätzlich ohne Einschränkung zu nutzen. In dieses Recht wird aber nicht eingegriffen, wenn die Sache lediglich gefilmt wird. Dies gilt jedenfalls für Videoaufnahmen, die an öffentlich zugänglichen Stellen angefertigt werden, ohne dass dazu das Grundstück oder Haus des Eigentümers betreten wurde.

Gerade für die Außenansicht von Gebäuden wurde dies wiederholt durch die Gerichte entschieden: Der Eigentümer kann nicht verhindern, dass sein Eigentum in der Weise abgebildet wird, in der es ohnehin für jedermann öffentlich sichtbar ist. Dasselbe gilt im hier relevanten Fall eines Tieres, jedenfalls solange das Videomaterial nicht in unerlaubter Weisen, etwa unter Umgehung des Hausrechts des Eigentümers, gefertigt wurde. Für den vergleichbaren Fall des Bildes einer Kuh wurde dies im Übrigen sogar bereits durch das Amtsgericht Köln entschieden (Urteil vom 22.06.2010, Az. 111 C 33/10).

 

Fazit:

Es spricht nichts dagegen, die Videoaufnahmen des Pferdes auch ohne Einwilligung des Eigentümers zu verwenden.

(Mathias Straub/jos)