Onlineplattformen wie YouTube und Co. suggerieren, dass man deren Inhalte einfach auf der eigenen Webseite einbinden darf. Doch ist das bedenkenlose Einbetten von nicht selbst produzierten Video-Streams wirklich so einfach und vor allem rechtlich abgesichert? In unserem zweiten Teil zum Thema "Graubereich YouTube" befassen wir uns mit dieser Thematik und erläutern die Fakten.
Große Fenster zeigen, was drinnen vor sich geht. Darf man das von öffentlichem Grund aus einfach filmen oder greift da schon das Hausrecht? Diese Frage beschäftigte VIDEOAKTIV-Leser Renzo Dohm. Die Antwort darauf gibt Rechtsanwalt Mathias Straub, der seinen Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht legt, in diesem Rechtsratgeber.
Es ist schon toll, was am Rechner heute möglich ist. Sogar lebendige Personen lassen sich nachträglich noch bearbeiten und mit Effekten versehen. Doch ganz gleich, ob das besser aussieht oder eine bestimmte Wirkung erzielen soll: Das Persönlichkeitsrecht kann davon betroffen sein, wenn die Person noch zu erkennen, eine Identifizierung also noch möglich ist.
Da heutzutage nahezu jedes Handy eine eingebaute Digitalkamera hat, ist das Anfertigen von Konzertfotos oder sogar von kurzen Videomitschnitten technisch problemlos möglich. Früher gingen bei Konzerten die Feuerzeuge hoch, heute sind es die Handys. Aber ist das Filmen und Fotografieren im Konzertsaal überhaupt erlaubt?
Die vier Beatles laufen über den Zebrastreifen der Abbey Road. Unzählige Male wurde dieses Motiv nachgestellt. Darf man das – rein rechtlich gesehen? Ob nun pilzkopf-begeisterte Londontouristen oder vermeintlich einfallsreiche Musikfotografen auf den Spuren der Beatles wandern – oder selbst die Simpsons die weltberühmte Pose der vier auf dem Zebrastreifen der Abbey Road imitieren:
Videoportale, insbesondere YouTube, liegen im Trend und können für eine extreme Verbreitung von Videos und Diaschauen sorgen. Was viele übersehen: die rechtliche Situation der Inhalte ist vollkommen ungeklärt. VIDEOAKTIV greift das Thema in einem neuen Praxis und Technik Artikel auf und erklärt, wie es mit der Rechtslage bei auf YouTube veröffentlichen Videos aussieht.
Nichts ist für ewig – schon gar nicht die Nutzungsdauer von Videos oder Fotos, die man mit dem Rechteinhaber vereinbart hat. Hier heißt es aufpassen – sonst wird es teuer. Der Urheber einer Fotografie oder eines Films kann einem Anderen sogenannte Nutzungsrechte (oft auch als Lizenz bezeichnet) einräumen.
Stückwerk oder Werkstück? Mal eben ein bisschen Musik, einen kurzen Filmausschnitt oder ein halbes Foto im eigenen Projekt zu verwenden kann ja nicht so schlimm sei. Aber darf man so zitieren? Stefan Raabs „TV Total" und „Kalkofes Mattscheibe" sind nur zwei berühmte Beispiele für die erfolgreiche Resteverwertung fremder Sendungen. Oft fragt man sich deshalb, wann fremde Ausschnitte in die eigene Videoproduktion oder Diashow integriert werden dürfen.
Urheberrechte zu verletzen kann teuer werden. Denn schon ein Unterlassungsanspruch ist mit erheblichen Kosten verbunden. Und damit steht man noch nicht mal vor Gericht. Eine „Unterlassung" – das klingt zunächst mal nicht so schlimm. Wer einen Hinweis erhält, dass er Rechte verletzt habe, sollte kein Problem damit haben, das dann eben nicht mehr zu tun, es also unterlassen.
Beim urheberrechtlichen Schutz von Videoaufnahmen und Fotografien ist zwischen dem Schutz als Lichtbildwerk und dem Schutz als einfaches Lichtbild zu unterscheiden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz sind so genannte Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen werden, urheberrechtlich geschützt. Der Schutz entsteht alleindadurch, dass Filmer und Fotograf das Bild herstellen.
Wer beim Schulkonzert nicht nur Fotos sondern auch Videos macht zeichnet den Ton damit auf. Will man den geschnittenen Film dann verteilen gibt es klare Regeln für das Urheberrecht an der Musik. Der Filmmitschnitt von Musikveranstaltungen ist solange problemlos möglich, solange eine Vervielfältigung und Auswertung nur im Privatbereich erfolgt und die darbietenden Musiker mit der Aufnahme einverstanden sind.
Oft fragen begeisterte Eltern und Angehörige nach dem Schulkonzert der Sprösslinge: „Hat das jemand gefilmt?" Vorsicht: Welche Rechte bei der filmischen Vervielfältigung von musikalischen Darbietungen tangiert werden, ist nicht so einfach zu beantworten. Zunächst ist zu beachten, dass jeder Interpret (Sänger oder Musiker) das Recht hat, zu bestimmen, ob seine Darbietung aufgezeichnet wird oder nicht.