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Rechtsratgeber: Abmahnungen richtig kontern

Rechteinhaber gehen gegen die Verletzungen ihrer Urheberrechte häufig mit außergerichtlichen Abmahnungen vor. Was Sie in diesem fallen tun können und sollten, verrät Ihnen VIDEOAKTIV in diesem neuen Rechtsratgeber.

Wer urheberrechtliche Abmahnung erhält, sollte als Erstes sorgfältig prüfen, ob die überhaupt berechtigt ist. Formell sind an die Wirksamkeit der Abmahnung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Es bedarf keiner Zustellung per Einschreiben, nicht zwingend einer Originalunterschrift und nach überwiegender Rechtsauffassung auch nicht unbedingt der Vorlage einer Originalvollmacht. Ebenfalls kein schlagendes Gegenargument sind die oft sehr kurz gesetzten Fristen in den Abmahnungen.

Zu prüfen ist aber, ob man überhaupt für die Rechtsverletzung verantwortlich ist – als Täter oder zumindest als sogenannter Störer, dem es möglich gewesen wäre, die Rechtsverletzung zu vermeiden.

Weiter ist zu prüfen, ob der angebliche Rechteinhaber überhaupt befugt ist, Rechte geltend zu machen. In einem gerichtlichen Verfahren muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass dem so ist, also der Abmahner selbst Urheber des jeweiligen Werkes ist oder durch Rechtsübertragung ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk erlangt hat.

Dieser Beweis muss aber nicht bereits in der Abmahnung bis ins Detail geführt werden. In jedem Fall sollte auf die Abmahnung reagiert werden. Ist sie unberechtigt, kann sie mit dem Hinweis auf entsprechende freie Rechte oder die entsprechende lizenzfreie Quelle zurückgewiesen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, als Abgemahnter seinerseits gerichtlich vorzugehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage zu erheben.

Häufig empfiehlt es sich aber, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abgemahnte kann diese Erklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" abgeben.

Aufmacher Ratrecht Abmahnung

Was tun, wenn eine Abmahnung in´s Postfach flattert, diese aber nicht rechtens ist? VIDEOAKTIV erklärt die Details im folgenden Rechtsratgeber.

 

 

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

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Die Erklärung gilt dann nicht als Schuldeingeständnis, verhindert aber, dass der Rechteinhaber wegen des Unterlassungsanspruches noch gerichtlich vorgehen kann. Um in diesem Sinne wirksam zu sein, muss die Erklärung zwar für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe bedroht sein.

Die Vertragsstrafe muss dabei aber nicht, wie zumeist gefordert, 5000 Euro oder mehr betragen. Der Betrag bleibt viel mehr bewusst unbeziffert. Kommt es dann in der Folge tatsächlich zu einem (unwahrscheinlichen) erneuten Verstoß, muss der Abmahner eine Vertragsstrafe der Höhe nach zunächst bestimmen.

Hält der Verletzer diese für zu hoch, muss er sie nicht bezahlen, und der Abmahner kann auf Zahlung klagen. Das hiermit befasste Gericht bewertet dann frei, ob die vom Abmahner festgesetzte Höhe angemessen oder überhöht ist.

Dies dürfte für den Abgemahnten im Falle eines tatsächlichen Verstoßes günstiger sein. Sehr genau sollte geprüft werden, ob die häufig mit der Abmahnung verbundenen weiteren Ansprüche (Auskunft, Anerkennung von Schadensersatz, Erstattung der Abmahngebühren) bestehen. Es empfiehlt sich zumeist, solche Ansprüche nicht pauschal anzuerkennen. Hinsichtlich der Abmahngebühren muss kritisch hinterfragt werden, ob der zugrunde gelegte Streitwert angemessen ist.

Handelte es sich um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, ist in vielen Fällen die Abmahngebühr des Anwaltes nur bis zu einer Höhe von 100 Euro zu erstatten.

 

Fazit:

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Häufig empfiehlt sich dennoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Hierdurch wird keine Schuld eingestanden, aber das Risiko eines teuren Rechtsstreits vermieden.

(Mathias Straub/jos)