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Rechtsratgeber: AuffĂĽhrungen und Konzerte filmen

Oft fragen begeisterte Eltern und Angehörige nach dem Schulkonzert der Sprösslinge: „Hat das jemand gefilmt?" Vorsicht: Welche Rechte bei der filmischen Vervielfältigung von musikalischen Darbietungen tangiert werden, ist nicht so einfach zu beantworten. Zunächst ist zu beachten, dass jeder Interpret (Sänger oder Musiker) das Recht hat, zu bestimmen, ob seine Darbietung aufgezeichnet wird oder nicht.
 

Aus diesem Grund ist der Mitschnitt – vor allem auch von professionellen Konzerten etwa mit einer Handykamera – eine zustimmungsbedürftige Handlung des Filmers und wird häufig vom Künstler und Veranstalter auch ausdrücklich untersagt.

Aber selbst wenn die Interpreten der Aufzeichnung zustimmen oder jedenfalls sich nicht daran stören, stellt sich die Frage nach den Rechten an dem aufgeführten Werk. Solange es sich um Werke von Urhebern handelt, die bereits länger als 70 Jahre tot sind, besteht kein Problem: Das Urheberrecht an solchen Werken ist erloschen, und diese Werke sind heute gemeinfrei.

Ganz anders ist die Situation aber bei zeitgenössischer Musik. Zwar ist es auch hier zulässig, zum Privatgebrauch Werke zu vervielfältigen, beispielsweise durch das Brennen einer CD, den Mitschnitt einer Aufnahme aus dem Radio oder eben den Live-Mitschnitt eines Konzerts vor Ort. Dabei darf die Vervielfältigung auch durch einen Dritten vorgenommen werden. Interessierte Eltern können also den Filmer darum bitten, für sie eine Kopie des Materialszu erstellen. Der Filmer darf das Material kopieren und kostenfrei übergeben. Begrenzt wird diese Möglichkeit der legalenVervielfältigung allerdings zum einen mengenmäßig und zudem durch das Merkmal des privaten Gebrauchs. Noch zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungen vorzunehmen.

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Ob Schul- oder Dorfkonzert: Wenn zeitgenössische Musik läuft, wird es mit der Nutzung von bewegten Bildern schwierig.
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Ihre Hilfe: Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Das Gesetz sieht zwar keine konkrete Anzahl vor, ab der von einer zahlenmäßig unzulässigen Vervielfältigung ausgegangen werden kann. Eine Obergrenze dürfte aber jedenfalls ab einer Menge von mehr als fünf bis zehn Stück erreicht sein, da sich für mehr Vervielfältigungsstücke kaum noch eine Erforderlichkeit zum privaten Gebrauch begründen lässt. Jedenfalls unzulässig wären also die in größerer Anzahl und ohne konkreten Auftrag auf Vorrat vorgenommene Verviel fältigung und die Verbreitung des Materials, insbesondere der Verkauf, selbst wenn dieser nur schulintern erfolgt.

Zu beachten ist ebenfalls, dass eine Berechtigung zur Vervielfältigung des Materials zum Privatgebrauch keineswegs auch zu anderen Verwertungshandlungen berechtigt. Stellt man das Video online auf YouTube, macht man es der Öffentlichkeit zugänglich, was nicht ohne Zustimmung des Werkurhebers erlaubt ist. Hierfür gibt es auch keinerlei Ausnahmen, beispielsweise zu nichtkommerziellen oder ausschließlich privaten Zwecken.

FAZIT

Keine Probleme gibt es bei älteren Werken, doch sobald neue Musik unter dem Videoclip liegt, gilt die klare Einschränkung auf die rein private Nutzung. Wer mehr will, muss (wie Profis auch) die nötigen Rechte einholen.

(jos)

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