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Rechtsratgeber: Fotos und Videos von Konzerten

Da heutzutage nahezu jedes Handy eine eingebaute Digitalkamera hat, ist das Anfertigen von Konzertfotos oder sogar von kurzen Videomitschnitten technisch problemlos möglich. Früher gingen bei Konzerten die Feuerzeuge hoch, heute sind es die Handys. Aber ist das Filmen und Fotografieren im Konzertsaal überhaupt erlaubt?
 

Vor kurzem ging wieder mal ein Aufschrei durch die Presse: Grund gaben angebliche Auflagen der Band „Silbermond", wie Pressefotografen bei ihrem Kozert Fotos anfertigen und nutzen dürften. Viele Bands erlauben das eh nur während der ersten Songs eines Konzerts. Doch wie steht es um die Aufnahme und Nutzung von Fotos und Videos durch die Konzertbesucher selbst?

Bei der rechtlichen Zulässigkeit muss man zwischen Fotos und Videos unterscheiden. Für Fotos gilt: Sofern der Konzertveranstalter das Fotografieren nicht verboten hat, ist das jederzeit möglich. Da es sich bei den Künstlern in aller Regel um so genannte Personen der Zeitgeschichte handelt, dürfen deren Bildnisse auch veröffentlicht werden, wenn kein berechtigtes Interesse der Künstler dagegen spricht. Und das ist bei der rein privaten oder redaktionellen Nutzung von Fotos nicht der Fall. Wer also auf seiner eigenen Internetseite einen Bericht über seinen Konzertbesuch mit Fotos bebildern möchte, kann das tun. Nicht zulässig ist aber der kommerzielle Vertrieb der Konzertfotos, also sie zu verkaufen – denn hier stehen eben berechtigte Interessen dagegen.

Doch selbst wenn der Veranstalter das Fotografieren verboten hat, muss das nicht zwingend bedeuten, dass die Fotos nicht angefertigt, beziehungsweise genutzt werden dürfen. Es stellt sich nämlich die Frage, ob so ein Verbot überhaupt wirksam ist. Denn zum einen könnte ein solches Verbot als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) angesehen werden. Zum anderen müsste es bei Vertragsschluss bereits in den Vertrag einbezogen werden. Findet sich der entsprechende Hinweis aber lediglich auf der Eintrittskarte, die nach dem Verkauf ausgehändigt wird, oder etwa als Aushang in der Halle, dann stellt sich die Frage, ob ein solches Verbot überhaupt wirksam Vertragsbestandteil geworden ist.

Bei Videos von Konzerten ist die Rechtslage grundsätzlich anders: Hier ist bereits das Anfertigen und damit auch das Nutzen solcher (auch nur kurzen) Videos von Konzerten ohne Zustimmung der Künstler nicht zulässig. Denn nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hat der ausübende Künstler stets das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, wer die Live- Darbietungen auf Bild- oder Tonträger aufnehmen darf. Demzufolge ist es nicht zulässig, Videos von Konzerten auch nur zum privaten Gebrauch anzufertigen und zu nutzen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Künstlers dazu vorliegt.

FAZIT

Auf Konzerten zu fotografieren – das beschwört den Streit mit dem Veranstalter herauf, auch wenn das Verbot rechtlich fragwürdig ist. Bei Videos ist es dagegen eindeutig: Filmen ist ohne offizielle Genehmigung generell verboten.

 

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