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Rechtsratgeber: Verletzung des Urheberrechts an Aufnahmen

Wer einfach mal Fotografien oder Filmaufnahmen aus dem Internet lädt und verwendet muss mit Strafe rechnen. Schon die Speicherung auf der eigenen Festplatte kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Der Fotograf und Filmer hat als Urheber der jeweiligen Aufnahmen das alleinige Recht, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten oder im Internet zu veröffentlichen. Verwendet ein Dritter die Aufnahmen, ohne zuvor die Erlaubnis des Urhebers einzuholen, kann der Urheber von dem Verwender Unterlassung und Schadensersatz fordern.
 

Eine Urheberrechtsverletzung an Filmaufnahmen oder Fotografien ist schnell begangen. Bereits das Speichern einer im Internet abrufbaren Fotografie oder Films auf dem eigenen Rechner kann eine unerlaubte Vervielfältigung sein. Der Urheber hat das alleinige Recht über die Vervielfältigung und Verbreitung seiner Aufnahmen zu entscheiden. Eine Vervielfältigung kann beispielsweise auch das Kopieren einer Videodatei oder das Versenden einer Fotografie per Telefax sein. Auch das Herstellen von Abzügen von einem Negativ oder das Ausdrucken eines Einzelbilds aus einer Videodatei stellt eine Vervielfältigung dar. Unter dem Verbreiten einer Aufnahmen wird insbesondere das Anbieten und in Verkehr bringen einzelner Vervielfältigungsstücke verstanden. Der Unterschied lässt sich anhand der Herstellung eines Bildbandes verdeutlichen. Das Herstellen des Bildbandes in der Druckerei ist eine Vervielfältigung (§ 16 Urheberrechtsgesetz). Verbreitet (§ 17 Urheberrechtsgesetz) wird das Werk über den Vertrieb des Verlages, über die eingeschalteten Großhändler und die Buchhandlungen, die den Bildband an den Endverbraucher verkaufen.

Wird Bildmaterial ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht, kann der Urheber von dem Verwender Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob das Bildmaterial zu rein privaten oder zu geschäftlichen Zwecken verwendet wurde.

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Herunterladen aus YouTube: Bereits das Speichern einer im Internet abrufbaren Fotografie oder eines Filmes auf dem eigenen Rechner kann eine unerlaubte Vervielfältigung sein.
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Verbreitung fremden Materials: Wird Bildmaterial ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht, kann der Urheber von dem Verwender Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Der Unterlassungsanspruch wird dabei in der Regel durch eine sogenannte Abmahnung geltend gemacht. Dabei handelt es sich um die Aufforderung des Urhebers an den Verwender, die Verwendung ohne seine Einwilligung künftig zu unterlassen. Der Verletzer kann den Unterlassungsanspruch in der Regel nur dadurch beseitigen, dass er eine Erklärung abgibt, wonach er die gerügte Verwendung des Werks künftig unterlässt und an den Urheber eine Vertragsstrafe zahlt, sollte er gegen dieses Versprechen verstoßen. In der Regel wird sich der Urheber für eine solche Abmahnung der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Der Urheber kann in diesem Fall verlangen, dass der Verletzer die hierfür angefallenen Rechtsanwaltsgebühren erstattet.
Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht, kann der Urheber seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich weiterverfolgen.

Neben der Unterlassung kann der Urheber von dem Verletzer auch Schadensersatz für die Verwendung der Aufnahmen verlangen. Dabei gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten, den Schaden zu berechnen. Der Urheber kann den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen oder den durch die Urheberrechtsverletzung erzielten Gewinn herausverlangen oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr fordern.

Da ein tatsächlich entstandener Schaden selten zu belegen ist und der Verletzergewinn im Bildrecht selten besonders groß ist, wird in der Praxis bei der Verletzung des Urheberrechts an Aufnahmen meist die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gefordert. Als Maßstab dafür, was im Einzelfall als angemessen zu betrachten ist, haben sich die jährlich erscheinenden Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (sog. MFM-Tabelle) etabliert. Die darin enthaltenen Honorarsätze werden von den Gerichten meist als angemessen erachtet. Allerdings kann im Einzelfall auch eine erheblich höhere Honorierung in Frage kommen, wenn es sich um sehr hochwertige oder sehr mühsam hergestellte Aufnahmen handelt. Entscheidend ist, was der Filmer oder Fotograf bekommen hätte, wenn er sich mit dem Verletzer über die Zahlung eines Bildhonorars geeinigt hätte. Die MFM-Tabelle sieht einen Zuschlag von 100 Prozent auf das Grundhonorar für den Fall vor, dass der Kameramann oder Fotograf bei der Verwendung nicht als Urheber angegeben wird. Auch dieser Zuschlag kann regelmäßig als Schaden geltend gemacht werden.

 

FAZIT

Angesichts der strengen Sanktionen, die das Urheberrecht für die rechtswidrige Verwertung von Aufnahmen vorsieht, sollte jeder, der eine fremdes Bildmaterial verwendet, zuvor mit dem Urheber oder dem jeweiligen Rechteinhaber einen Lizenzvertrag abschließen, der den Umfang der erlaubten Verwertung und das Honorar regelt.

 

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Teure Angelegenheit: Neben der Unterlassung kann der Urheber von dem Verletzer auch Schadensersatz für die Verwendung der Aufnahmen verlangen.




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