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Nutzungs-Vereinbarungen

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Film- und Fotoaufnahmen sind mit ihrer Entstehung urheberrechtlich geschützt. Wer sie nutzen will, muss mit dem Urheber dazu eine Vereinbarung treffen. Der Ratgeber erklärt was eine Nutzungsvereinbarung leisten soll und was in jedem Fall drin stehen sollte damit hinterher auch beide Seiten wissen, was mit den Aufnahmen geschehen sollen.
 

Der Schutz der Aufnahmen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) oder aus § 72 UrhG (so genanntes Leistungsschutzrecht). In beiden Fällen hat der Urheber das alleinige Recht, darüber zu entscheiden, wer seine Film- oder Fotoaufnahmen auf welche Weise verwerten darf. Zu den wichtigsten Verwertungsformen zählt das Vervielfältigen, das Verbreiten und das Veröffentlichen im Internet.

Lizenzen

Einen Vertrag, durch den der Urheber einem anderen das Recht einräumt, eine bestimmte Aufnahme in einer bestimmten Art und Weise zu verwerten, nennt man Lizenzvertrag. Im Folgenden sollen die typischen Regelungen eines Lizenzvertrags näher erläutert werden.
Sinnvollerweise sollte aus dem Lizenzvertrag eindeutig zu erkennen sein, auf welche Aufnahmen sich der Vertrag bezieht. Handelt es sich um Digitalfotos, ist zu empfehlen, das Bild selbst in das betreffende Dokument hineinzukopieren. Bei Videos ist das natĂĽrlich schwieriger.

Beispiel:
„Durch diesen Vertrag räumt der Urheber dem Verwerter Rechte an der nachfolgend wiedergegebenen Aufnahme ein:"

Nutzungsumfang

Wichtig ist natürlich auch, in welchem Umfang der Verwerter die Aufnahmen nutzen darf. Dieser Punkt muss deutlich geregelt sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Lizenzen: Durch einen Vertrag kann der Urheber einer anderen Person Rechte einräumen (Quelle: pixelio.de Autor: Thorben Wengert).
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Nutzungsumfang: Einen Zeitraum in dem etwa das Bild genutzt werden darf sollte man festlegen. (Quelle: pixelio.de Autor: JMG)

Beispiele:

„Der Verwerter darf die Aufnahmen einmalig im Filmprojekt XY verwenden und eine beliebige Anzahl von Vervielfältigungen des Films verbreiten."

„Der Verwerter darf die Aufnahmen zur Illustration des Artikels XY auf seiner Homepage veröffentlichen."

„Der Urheber gewährt dem Verwerter das Recht, die Aufnahmen in beliebiger Anzahl zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen."

Wichtig ist auch, ob der Urheber dem Verwerter ein ausschließliches (exklusives) Recht gewährt oder nicht.

„Das Nutzungsrecht wird als ausschließliches/nicht ausschließliches Recht gewährt."