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Musikvideo selbst gemacht: Fragen an die GEMA - Seite 2

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Nachfrage

Nur zur Präzisierung: Der Mitschnitt ist nicht mit der Originalaufnahme von 1936/37 „unterlegt", sondern die Videoaufnahmen zeigen die Band live beim Spielen des Stücks „Sweet Home Chicago". Gilt die obige Aussage auch dafür?

GEMA: Ja, wenn die Band, wie gesagt, das unbearbeitete Orginal aufführt.

Zweite Frage dazu: Wenn der Komponist Robert Johnson 1938 gestorben ist, wieso finden sich dann noch 25 Fassungen von „Sweet Home Chicago" im GEMA-Repertoire, darunter offenbar auch Coverversionen durch andere Blueskünstler?

GEMA: Darum wies ich detailliert darauf hin, dass es sich um die unbearbeitete Orginalversion handeln muss, um keine Vergütungsansprüche mehr zu verletzen. Wenn eine der Bearbeitungen aufgeführt wird, ist die Nutzung nach wie vor über uns zu lizenzieren. Ab einem gewissen Grad der Veränderung wird eine Bearbeitung schutzfähig, das heißt sie wird wie ein eigenständiges Werk behandelt (unter anderem mit einer eigenständigen Schutzfrist).

 

Fall C: Selbstkomponiert

Ein Videofilmer dreht für eine befreundete Band ein Musikvideo zu einem Song, den die Band selbst komponiert hat. Keines der Bandmitglieder ist Mitglied der GEMA.

Somit kann der Filmer das Video ohne Probleme veröffentlichen, da die GEMA in keiner Weise tangiert ist. Richtig?

GEMA: Die GEMA vertritt nur die Interessen ihrer Mitglieder. Ist keines der Bandmitglieder GEMA-Mitglied, nimmt die GEMA auch keine Rechte wahr.


 
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Eigenproduktion: Wer eigene Musik per Audio- oder Schnittsoftware kreiert, ist frei von GEMA-Gebühren sofern er nicht selbst Mitglied bei ihr ist – und wenn nicht der Softwarehersteller die Lizenzen anders regelt.
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Was ist die GEMA:

Eigentlich ist die GEMA nur ein Verein, der die Rechte von 64 000 Komponisten und Textdichtern aus Deutschland und zwei Millionen ihrer Kollegen aus der ganzen Welt verwaltet. Doch als staatlicher Treuhänder übt er diese Funktion quasi fast wie eine staatliche Organisation aus. Wer also Musikstücke der angeschlossenen Künstler nachspielt, aufführt oder vervielfältigt, muss entsprechende Abgaben an die GEMA zahlen. Wie kommt es aber, dass die GEMA nach dem Finanzamt und der GEZ die bei vielen wohl am meisten „verhasste" staatliche Institution ist? Zum einen rührt das sicherlich daher, dass in Zeiten des kostenlosen Internets das Verständnis für Urheberrechte bei vielen generell schwindet , zum anderen aber wohl auch daher, dass die GEMA oft mit dem rigiden Anspruch auftritt, dass quasi die gesamte professionelle Musik unter ihr Monopol fällt – und der Nutzer die Beweispflicht hat, dass er gar kein GEMA Repertoire genutzt hat. Für negatives Image sorgen auch Vorgaben wie die, dass ein Künstler, der Kompositionen bei der GEMA anmeldet, dies für alle seine Werke tun muss – oder komplett GEMA-frei arbeitet. Oder Verteilungskämpfe innerhalb der Organisation zwischen U- und E-Musik, oder Fälle wie der von Barbara Clear, die gleichzeitig Komponistin und Konzertveranstalterin ist und deshalb für ihre eigenen Auftritte mehr an die GEMA zahlen muss, als sie von ihrem Rechteverwerter wieder zurückbekommt. Andererseits: Die GEMA sichert vielen Künstlern einen wichtigen Teil ihres Einkommens.

Fall D: Videoschnitt-Loops

Ein Filmer vertont das Produktvideo einer befreundeten Firma mit Musik, die er mit Hilfe der Soundsamples (Loops) seines Videoschnittprogramms erstellt hat. Das Video soll auf Messen vorgeführt werden und zusätzlich auf Web-Plattformen wie YouTube laufen. Der Filmer meint, dass er für den Soundtrack keine GEMA-Gebühren zahlen muss, da er nicht aus dem Repertoire der GEMA stammt. Richtig?

GEMA: Im Zweifelsfall ja, die endgültige juristische Bewertung einer solchen Situation dürfen wir allerdings nicht vornehmen, da es sich um eine Rechtsauskunft handeln würde. Es gilt zu klären, ob die Urheber der Soundsamples Vergütungsansprüche geltend machen könnten, ob es sich um eine schutzfähige Bearbeitung handelt etc.

 

Fall E: Hitparaden-Musik

Ein Amateurfilmer hat ein kleines Experimentalvideo gedreht und in der Nachvertonung mit einem Song aus der Hitparade unterlegt. Zunächst zeigte er das Video nur im privaten Kreis, seine Arbeit ist aber bald so gut angekommen, dass er den Film nun auf der nächsten Versammlung seines Videoclubs präsentieren will – und anschließend auf einem Wettbewerbsfestival von Videoclubs aus ganz Baden-Württemberg. Muss er jetzt auf die musikalische Untermalung des Videos verzichten – oder was kann er bezüglich GEMA und der Musik Rechte tun, damit der den gewählten Soundtrack behalten kann?

GEMA: Siehe die Antwort zum Fall A: Normalerweise müsste der Filmer das Herstellungsrecht im Vorfeld mit den beteiligten Rechteinhabern klären. Eine nachträgliche Lizenzierung ist jedoch grundsätzlich möglich. Diesbezüglich müsste man sich nur an die Ansprechpartner in den Bezirksdirektionen (der GEMA, Anm. d. Red.) wenden. Welche Bezirksdirektion im jeweiligen Fall zuständig ist, erfährt man durch die Eingabe seiner Postleitzahl auf dieser Seite.

 

Den zweiten Teil zu "Fragen an die GEMA" finden Sie ab sofort hier.

(he)







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