Damit hat sich im September das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigt, denn ein Händler hatte in seiner Zeitungsbeilage bei einem Camcorder auf den entsprechenden Hinweis verzichtet. Ein Wettbewerbsverband hat daraufhin geklagt. Entscheidend für den Entscheidungsverlauf: War das Nachfolgemodell bereits verfügbar oder nicht? Das Gericht kam nach der Prüfung der Zahlen des Wettbewerbers zu dem Entschluss, dass zu diesem Zeitpunkt das Nachfolgemodell bereits verfügbar war. In Folge dessen traf das OLG Düsseldorf am 07.09.2010 (Az.: I-20 U 171/02) die Entscheidung, dass der Auslaufmodell-Hinweis in der Zeitungsbeilage nötig gewesen wäre und der Händler somit Unterlassung und Abmahnkosten zahlen muss. Zwangsläufig trifft dieses Urteil nicht nur auf Camcorder zu, sondern prinzipiell auch auf „hochwertige Unterhaltungselektronik" wie Fotokameras, die somit in der Werbung gekennzeichnet werden müssen, sobald das Nachfolgemodell verfügbar ist. (jos) Ausführlicher Bericht: e-recht24.de Kennzeichnung von Auslaufmodellen: Bei hochwertiger Unterhaltungselektronik ist ein Hinweis in der Werbung Pflicht.