Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hat gegen die Nutzung von Aufnahmen geklagt, die ohne die (nur gegen Gebühr erhältliche) Dreh- und Fotogenehmigungen und nicht vom öffentlichen Raum sondern in den Gärten und Schlössern selbst entstanden sind. Der Bundesgerichtshofs hat nun am 17. Dezember entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten über die Herstellung und gewerbliche Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen entscheiden darf, denn sie gilt für die Gebäude und Gartenanlagen als Eigentümerin. Hier hat das Gericht, das Eigentumsrecht und damit die Hoheit unter welchen Bedingungen Aufnahmen gemacht werden dürfen, der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten zugesprochen. Damit kann die Stiftung nun unabhängig von ihrer in der Satzung festgehaltenen Aufgabe die Gärten und Schlösser zu erhalten und kostenfrei zugänglich zu machen bei Foto- und Filmaufnahmen Gebühren erheben. Unberührt davon darf man vom öffentlichen Raum weiterhin gewerbliche Aufnahmen machen und verwerten. Die Panoramafreiheit für Aufnahmen, die nicht vom eigenen Grund gemacht wurden, gilt weiterhin. Letztendlich hat sich die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten durch mehrere Instanzen durchgeklagt. Vorgegangen ist sie dabei gegen eine Fotoagentur, eine Stockfotoagentur im Internet und einen Filmproduzenten der Aufnahmen in einer DVD verwendet hatte. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und dessen Höhe ist noch keine Entscheidung erfolgt. Für die Internetplattform wurde mit Hinweis auf vorhergehende Urteile entschieden: Demnach muss die Stockfotoagentur im Internet als Vermittler die angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten erkennbar ist. Da man aber anhand der von den Fotografen eingestellten Bildern nicht den Standpunkt der Aufnahmen erkennen kann, sie also auch vom öffentlichen Raum aus aufgenommen sein können, trifft die Internetplattform keine Schuld. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verwaltet die bekannten Anlagen von Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. (jos) Link zur Pressemeldung: Bundesgerichtshof Erlaubt: Der Blick von der Straße aus auf das Gebäude fällt unter die „Straßenbildfreiheit". Vom öffentlichen Raum aus kann der Filmer jederzeit Aufnahmen von Gebäuden machen.