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    Soundtrack II

    Wer mit fremder Musik untermalte Bilder oder Videos öffentlich vorführt oder ins Internet stellt, benötigt grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Rechte-Inhaber der Musik. Ratgeber:  Alles, was recht ist
    Wie vielen Filmern wohl bekannt, kümmert sich die „Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte" (GEMA) um die Vergabe von musikalischen Verwertungsrechten. Für die öffentliche Vorführung oder Zugänglichmachung der Musik im Internet fällt also zunächst eine GEMA-Gebühr an. Wenn allerdings Bilder oder Filme mit Musik unterlegt werden, stellt dies eine zustimmungspflichtige Synchronisation dar. Die Synchronisationsrechte vergibt jedoch nicht die GEMA. Hierfür muss der Nutzer im Vorfeld die Genehmigung beim Urheber direkt oder bei dessen Verlag einholen.
    Zudem bestehen neben den Rechten an der Komposition auch Rechte der jeweiligen Interpreten und Musiker an den konkret genutzten Aufnahmen, so genannte Leistungsschutzrechte der ausübenden
    Künstler.
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