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Rechtsratgeber: Erweiterte Ansprüche nach dem Videoklau

Wer entdeckt, wie seine Videos von anderen ungefragt verwendet werden, hat Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten – und auf Schadensersatz.

Es sei doch gar kein wirklicher Schaden entstanden. Das meinen Urheberrechtsverletzer oft, wenn sie ertappt werden. Doch diesen Einwand lässt die Rechtsprechung nicht gelten. Ein Schaden des Urhebers lässt sich nämlich anhand dreier unterschiedlicher Methoden ermitteln oder schätzen:

  1. Herausgabe des Verletzergewinns,
  2. konkrete Vermögenseinbuße des Verletzten  (inklusive entgangenem Gewinn) oder
  3. Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr anhand der sogenannten Lizenzanalogie.

Meist ist es schwierig, zu ermitteln, welchen Gewinn ein Verletzer gerade durch die unberechtigte Nutzung eines fremden Fotos oder Videos erzielt hat, oder welcher Gewinn dem Urheber dadurch entgangen ist.

Somit hat sich die dritte Methode der Schadens-ermittlung anhand der Lizenzanalogie zum praktisch häufigsten Berechnungsmodell entwickelt. Geschuldet ist demnach als Schadensersatz eine übliche Lizenz-gebühr, auf welche sich verständige Partner einigten, hätten sie einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Der Verletzer kann dem nicht entgegen halten, dass er gegen Entgelt überhaupt keine Lizenz erworben hätte (ebenso wenig muss sich der Fotograf

entgegen halten lassen, dass er üblicherweise über- haupt keine Lizenzen an seinen Bildern vergebe).

Der Verletzer hat durch die unberechtigte Verwertung eine Faktenlage geschaffen, an die er nun gebunden ist. Falls der Fotograf oder Filmer selbst keine üblichen Lizenzsätze zur Hand hat, helfen ihm die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) oder des Berufsverbands Kinematografie (BVK).

Rechtsratgeber Bildklau Teil 2 web

Fremde Videos im eigenen YouTube-Kanal zu verlinken, ist kein Problem. Wer aber mehr will, braucht die Erlaubnis des Urhebers – einfach von YouTube ziehen und neu hochladen geht nicht.

 

 

Beide veröffentlichen übliche und angemessene Honorare für verschiedene Nutzungsformen von Fotos beziehungsweise die Tages- und Wochensätze für Kameramänner auf ihren jeweiligen Internetseiten.

Da die hiermit befassten Gerichte regelmäßig solche Honorarempfehlungen zur Schätzung eines Lizenzschadens heranziehen, kommt ihnen im Rechtsstreit erhebliche Bedeutung zu.

Die Honorar-empfehlungen sehen beispielsweise für die ge- werbliche Nutzung eines Fotos im Web, etwa im Onlineshop, mit einer Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr eine übliche Lizenzgebühr von 310 Euro vor.

Und: Ist bei der Verwertung auch die namentliche Nennung des Urhebers unterblieben, sprechen viele Gerichte dem verletzten Urheber noch einen Zuschlag von 100 Prozent auf die Lizenzgebühr zu!

Beide veröffentlichen übliche und angemessene Honorare für verschiedene Nutzungsformen von Fotos beziehungsweise die Tages- und Wochensätze für Kameramänner auf ihren jeweiligen Internetseiten.

Da die hiermit befassten Gerichte regelmäßig solche Honorarempfehlungen zur Schätzung eines Lizenzschadens heranziehen, kommt ihnen im Rechtsstreit erhebliche Bedeutung zu.

 

Die Honorar-empfehlungen sehen beispielsweise für die ge- werbliche Nutzung eines Fotos im Web, etwa im Onlineshop, mit einer Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr eine übliche Lizenzgebühr von 310 Euro vor.

Und: Ist bei der Verwertung auch die namentliche Nennung des Urhebers unterblieben, sprechen viele Gerichte dem verletzten Urheber noch einen Zuschlag von 100 Prozent auf die Lizenzgebühr zu!

Fazit:

Der Fotograf oder Filmer kann für die unberechtigte Verwertung seiner Bilder Schadensersatz in Höhe einer üblicherweise für diese Verwertung geschuldeten Lizenzgebühr verlangen. Die Berechnung kann in der Regel nach den Empfehlungen der Berufsverbände erfolgen.

(Mathias Straub/jos)

 Es folgen die Ratgeber:

  • Ausgabe 05/2015: Verteidigung gegen Abmahnungen
  • Ausgabe 06/2015: Persönlichkeitsrechte beiAufnahmen von Vereinsveranstaltungen